OLG Hamm - Beschluß vom 17.10.1990
29 W 124/89
Normen:
ZPO § 66, § 121 Abs. 2, § 640e;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 347

OLG Hamm - Beschluß vom 17.10.1990 (29 W 124/89) - DRsp Nr. 1995/7610

OLG Hamm, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 29 W 124/89

DRsp Nr. 1995/7610

1. Die Kindesmutter, die der Ehelichkeitsanfechtungsklage nach §§640e, 66 Abs. 2 ZPO beitritt, ist als "Partei" im Sinne der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe zu behandeln, so daß ihr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist. 2. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, so ist ihr im Interesse der Waffengleichheit jedenfalls dann ein Rechtsanwalt ohne Prüfung der Notwendigkeit beizuordnen, wenn die anwaltlich vertretene Partei streitig verhandelt.

Normenkette:

ZPO § 66, § 121 Abs. 2, § 640e;
Fundstellen
FamRZ 1991, 347