OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.06.1994 (9 UF 21/93) - DRsp Nr. 1995/1351
OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 9 UF 21/93
DRsp Nr. 1995/1351
1. Die Kostenregelung des § 97ZPO gilt nur für die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. 2. Hat das gegen die Entscheidung in einer güterrechtlichen Folgesache eingelegte Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, so verbleibt es bei der Kostenregelung des § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO.