OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1991
2 WF 91/91
Normen:
BGB § 1601 ; DDR: FGB § 43 S. 2; EGBGB Art. 234 § 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 210
FamRZ 1991, 1478

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1991 (2 WF 91/91) - DRsp Nr. 1995/7583

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.1991 - Aktenzeichen 2 WF 91/91

DRsp Nr. 1995/7583

1. Die nach § 43 S. 2 FGB im Gebiet der früheren DDR bestehende Prozeßstandschaft des "erziehungsberechtigten" Elternteils auch nach der Scheidung ist nach dem Beitritt am 03.10.1990 weggefallen, so daß nunmehr das Kind selbst Abänderungsklage bezüglich eines Vergleichs erheben kann, der noch vor dem Beitritt vor einem Gericht der früheren DDR geschlossen wurde, Art. 234 § 1 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch folgt den Regelungen der §§ 1601 ff. BGB. 3. Darlehen, die zur Anschaffung von Gegenständen des allgemeinen Lebensbedarfs aufgenommen wurden, sind bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nicht zu berücksichtigen, da der allgemeine Lebensbedarf aus dem nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Einkommen aufzubringen ist.