OLG Dresden - Beschluß vom 21.12.1999 (15 W 1942/99) - DRsp Nr. 2000/5621
OLG Dresden, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 1942/99
DRsp Nr. 2000/5621
»1. Die Regelung des § 1 Abs. Satz 2 BVormVG knüpft nicht ausschließlich an die Ausbildung des Betreuers an, sondern an die durch die Ausbildung erworbenen und für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse.2. Eine an einer Hochschule zur Diplom-Lehrerin ausgebildete Betreuerin hat ihre Fachkenntnisse weder durch eine abgeschlossene Lehre noch durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.«