I.
Nachdem das zwischen den Parteien rechtshängig gewesene, zwischenzeitlich ausgesetzte Ehescheidungsverfahren durch Tod des Antragsgegners beendet worden war, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß den am 17.04.91 eingegangenen Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, an dessen Bescheidung die Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.11.91 erinnert hatten, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich das von den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Rechtsmittel.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das durch den PKH-Antrag vom 15.04.91 in Gang gesetzte Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe endete mit dem Tod des Antragstellers.
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