OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.02.1992
6 WF 10/92
Normen:
ZPO § 114, § 119 ;

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.02.1992 (6 WF 10/92) - DRsp Nr. 1998/16780

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 6 WF 10/92

DRsp Nr. 1998/16780

1. Die rückwirkende Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an eine nach Stellung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe verstorbene Partei ist nicht möglich. 2. Lediglich ausnahmsweise kann eine rückwirkende Bewilligung dann in Betracht kommen, wenn das angerufene Gericht den Prozeßkostenhilfeantrag der nach Antragstellung verstorbenen Partei verzögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte.

Normenkette:

ZPO § 114, § 119 ;

Gründe:

I.

Nachdem das zwischen den Parteien rechtshängig gewesene, zwischenzeitlich ausgesetzte Ehescheidungsverfahren durch Tod des Antragsgegners beendet worden war, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß den am 17.04.91 eingegangenen Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, an dessen Bescheidung die Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.11.91 erinnert hatten, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das von den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Rechtsmittel.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das durch den PKH-Antrag vom 15.04.91 in Gang gesetzte Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe endete mit dem Tod des Antragstellers.