OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.02.1990
4 UF 113/89
Normen:
BGB § 1671 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 14
FamRZ 1990, 783
IPRax 1991, 190
NJW 1990, 2203

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.02.1990 (4 UF 113/89) - DRsp Nr. 1995/7618

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 UF 113/89

DRsp Nr. 1995/7618

1. Die Scheidung einer deutsch-algerischen Ehe erfolgt nach deutschem recht, wenn die Parteien in Deutschland leben, Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 nr. 2 EGBGB. 2. In diesem Fall richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB auch die Folgesache Sorgerecht nach deutschem Recht. 3. Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB kommt hier nicht zum Zuge, auch wenn das Kind in Algerien lebt und nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in zweiter Instanz nur noch über das Sorgerecht gestritten wird. 4. Die elterliche Sorge ist auf die Mutter zu übertragen, wenn der Vater inhaftiert ist und damit keine Möglichkeit hat, das Kind persönlich zu betreuen. Daß das Kind in Algerien lebt und die Mutter zur Zeit wohl keine Aussicht auf Rückführung des Kindes nach Deutschland hat, steht einer solchen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1671 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 ;
Fundstellen