OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.07.1997 (5 UF 14/97) - DRsp Nr. 1999/1217
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 5 UF 14/97
DRsp Nr. 1999/1217
1. Die Scheidung einer eritreischen Ehe durch einen religiösen Gerichtshof in Eritrea kann nach dem in Eritrea anzuwendenden äthiopischen Recht (Art. 623 Abs. 2, 671ZGB) nur als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Die Ehescheidung selbst hat keine Wirkung für den Staat. Daraus folgt, daß die Scheidung auch durch andere Staaten, unabhängig davon, ob Anerkennungsvereinbarungen bestehen oder nicht, nicht anzuerkennen ist. 2. Da die Parteien mithin nicht als geschiedene sondern als getrennt lebende Eheleute zu betrachten sind, ist nach Art.18 EGBGB für den Trennungsunterhalt deutsches Recht anzuwenden.
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