OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.01.1985
3 W 149/84
Normen:
EGBGB Art. 22, Art. 30 ; PStG § 15, § 45 ;
Fundstellen:
StAZ 1985, 132

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.01.1985 (3 W 149/84) - DRsp Nr. 1996/23356

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 3 W 149/84

DRsp Nr. 1996/23356

1. Die schwache brasilianische Adoption nach den Art. 336, 368 ff. bras. BGB bezweckt die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in einem Verfahren, das grundlegenden rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entspricht und nicht gegen den ordre public verstößt. 2. Die 1983 in Brasilien auf Grund dieser Vorschriften durchgeführte schwache Adoption eines brasilianischen Minderjährigen durch ein deutsches Ehepaar ist demgemäß in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 PStG in das Familienbuch unter Bezugnahme auf ihre Grundlagen sowie das Vornahmerecht einzutragen. 3. Durch die Eintragungen werden jedoch die mit der schwachen brasilianischen Adoption verbundenen schwachen Rechtsfolgen und Unklarheiten hinsichtlich Erbrecht und Staatsangehörigkeit nicht im Sinne einer starken Inlandsadoption aufgewertet, sondern unverändert in das deutsche Recht transponiert.

Normenkette:

EGBGB Art. 22, Art. 30 ;