OLG Celle - Beschluß vom 03.06.1994 (15 W 13/94) - DRsp Nr. 1995/1408
OLG Celle, Beschluß vom 03.06.1994 - Aktenzeichen 15 W 13/94
DRsp Nr. 1995/1408
1. Die Tätigkeit eines einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger ist die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2BRAGO mit der Folge, daß er eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen kann. 2. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836aBGB.
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