OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1997 (8 UF 196/97) - DRsp Nr. 1999/1267
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 8 UF 196/97
DRsp Nr. 1999/1267
1. Die treuhänderische Rückübertragung von gemäß § 7UVG übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 4BSHG möglich. Im Hinblick auf die vorgesehene Neuregelung des §7 Abs. 4UVG in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs des Kindesunterhaltsgesetzes ist davon auszugehen, daß insoweit zur Zeit eine versehentliche Regelungslücke vorliegt, weil der Gesetzgeber am 23.7.1996 keine dem § 91 Abs. 4BSHG entsprechende Regelung für Unterhaltsvorschußleistungen getroffen hat.
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