OLG Bamberg - Urteil vom 18.08.1994 (2 UF 69/94) - DRsp Nr. 1995/7659
OLG Bamberg, Urteil vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 2 UF 69/94
DRsp Nr. 1995/7659
1. Die umfassende Anschlußberufung ist auch dann noch zulässig, wenn bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt (letzterer in Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3BGB) die Berufung hinsichtlich des Kindesunterhaltes bereits zurückgenommen war.2. Die schriftliche Begründung einer im Termin eingelegten Anschlußbegründung ist entbehrlich, wenn sich aus dem Antrag und sonstigen Bezugnahmen ergibt, warum und in welchem Umfang das Ersturteil angefochten werden soll.