OLG Oldenburg - Urteil vom 08.03.1994
12 UF 168/93
Normen:
BGB § 138, § 1408 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)243a-c (Ls)
FamRZ 1994, 1454

OLG Oldenburg - Urteil vom 08.03.1994 (12 UF 168/93) - DRsp Nr. 1995/1952

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 12 UF 168/93

DRsp Nr. 1995/1952

1. Die Vereinbarung in einem Ehevertrag, die zweckgerichtet dazu dienen soll und nach den Vorstellungen der Ehegatten objektiv geeignet ist, den verpflichteten und potentiell scheidungswilligen Ehegatten von einer Antragstellung abzuhalten, ist sittenwidrig, § 138 BGB. 2. Die Zwecksetzung muß nicht schriftlich fixiert sein. Sie kann sich auch aus der Auslegung des Vertrages ergeben. 3. In einem solchen Fall spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vertragstextes für den Ehegatten, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft. Der andere Ehegatte muß daher darlegen und notfalls beweisen, daß der vertraglichen Regelung als Motiv nicht die Einschränkung des Scheidungsantragsrechts sondern vielmehr der Ausgleich für mit der Scheidung verbundene Nachteile zugrunde lag.