BGH - Beschluß vom 23.09.1980
4 StR 473/80
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1981, 99 (Holtz)
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 23.09.1980 (4 StR 473/80) - DRsp Nr. 1996/20631

BGH, Beschluß vom 23.09.1980 - Aktenzeichen 4 StR 473/80

DRsp Nr. 1996/20631

1. Die Vergewaltigung ist ein zweiaktiges Delikt, bei dem Tathandlung die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf ist. 2. Erfolgte die Nötigung des Tatopfers durch "dieselbe Handlung" des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB, liegt auch bei mehrfacher Durchführung des Geschlechtsverkehrs nur eine Handlung vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich dreier Vergewaltigungen der Krankenschwester E. schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.