OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1999
15 W 233/99
Normen:
FGG § 70k Abs. 1 ; BGB § 1906 ; GG Art. 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 34
FGPrax 1999, 222
NJW-RR 2000, 669
OLGReport-Hamm 1999, 396
Rpfleger 2000, 14

OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1999 (15 W 233/99) - DRsp Nr. 2000/1421

OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 233/99

DRsp Nr. 2000/1421

»1. Die Verlegung des Betreuten von einer geschlossenen auf eine offene Station einer psychiatrischen Klinik führt im allgemeinen dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Für eine Rückverlegung des Betreuten auf die geschlossene Station bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2. Es bleibt offen, für welchen Zeitraum eine Erprobung einer Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station hingenommen werden kann, die die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unberührt lässt. Jedenfalls nach einer Verweildauer des Betreuten auf einer offenen Station von 6 Wochen ist bereits ein Verbrauch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingetreten.«

Normenkette:

FGG § 70k Abs. 1 ; BGB § 1906 ; GG Art. 104 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 34