BezirksG Cottbus - Urteil vom 04.11.1992
5 UF 26/92
Normen:
DDR: FGB § 39 Abs. 1; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 966

BezirksG Cottbus - Urteil vom 04.11.1992 (5 UF 26/92) - DRsp Nr. 1994/14149

BezirksG Cottbus, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 5 UF 26/92

DRsp Nr. 1994/14149

1. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung von Ehen , die vor dem Tag des Beitritts, dem 3.10.1990, im Bereich der ehemaligen DDR rechtskräftig geschieden wurden, erfolgt nach dem Recht der ehemaligen DDR, hier insbesondere nach § 39 FGB (Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB). 2. Die Bemessung und Festsetzung einer Erstattungszahlung nach § 39 FGB ist erst dann zulässig, wenn gleichzeitig die gesamte sachliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens erfolgt. 3. In verfassungskonformer Auslegung des § 39 FGB und auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ist die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an unteilbaren wertvollen Vermögensgegenständen, speziell Grundstücken, in der Regel nur durch Begründung von Miteigentum möglich. Die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten bedarf einer besonderen Rechtfertigung und ist nur bei gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erstattung zulässig, errechnet auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung. 4. Erfolgt die Vermögensauseinandersetzung in einer Reihe von Einzelschritten über mehrere Jahre hinweg, so ist dem Erstattungsbeitrag der Wert zugrundezulegen, den die Vermögensgegenstände zu dem Zeitpunkt hatten, als die Eigentumsgemeinschaft endgültig aufgehoben war, unabhängig vom Zeitpunkt der Zuteilung der einzelnen Vermögensgegenstände.