OLG Oldenburg - Urteil vom 17.03.1994
14 UF 118/93
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1557

OLG Oldenburg - Urteil vom 17.03.1994 (14 UF 118/93) - DRsp Nr. 1995/1951

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 14 UF 118/93

DRsp Nr. 1995/1951

1. Die Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners, gemäß § 7 Abs. 2 UVG ohne Verzug Unterhalt für die Vergangenheit an den Träger der Unterhaltsvorschußkasse zahlen zu müssen, gilt nicht für die Vorschußleistungen, die der Träger in der Zeit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides oder nach mehrmonatiger Unterbrechung erneut erbracht hat. In solchen Fällen ist eine ausreichende Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige nicht gewährleistet. 2. Einem Unterhaltspflichtigen, der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, ist fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er sich nicht um ein ausreichend hohes Einkommen bemüht, wobei im Falle nicht vollschichtig ausgeübter Erwerbstätigkeit auch eine Nebentätigkeit zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; UVG § 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1557