OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.09.1994
1 WF 99/94
Normen:
BGB § 1601, § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 754

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.09.1994 (1 WF 99/94) - DRsp Nr. 1995/7592

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 1 WF 99/94

DRsp Nr. 1995/7592

1. Die Vertretungsregel des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ist analog anzuwenden, wenn die Eltern nach der Scheidung das Sorgerecht gemeinsam ausüben und nunmehr Kindesunterhalt gegen den nichtbetreuenden Elternteil geltend gemacht werden soll. 2. Die analoge Anwendung des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB (Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils) kommt dagegen nicht in Frage. Auch in Fällen der vorliegenden Art. verbleibt es dabei, daß das Kind nach der Scheidung der Eltern Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend macht. 3. Das Prozeßkostenhilfeverfahren dient nicht der abschließenden Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen. Die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage kann daher nicht verneint werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwierig und nicht eindeutig geklärt ist.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 754