OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.12.1998
15 WF 578/98
Normen:
BGB § 1612a Abs. 3 ; KindUG Art. 5 § 3 ; ZPO § 648 Abs. 1, § 652 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 659

OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.12.1998 (15 WF 578/98) - DRsp Nr. 1999/9821

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 15 WF 578/98

DRsp Nr. 1999/9821

1. Die Verweisung des Art. 5 § 3 KindUG auf § 1612a Abs. 3 BGB bedeutet, dass die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung in den drei vorgesehenen Altersstufen bereits ab dem Beginn des Monats zu zahlen ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr beendet. In der dritten Altersstufe ist eine Begrenzung nicht mehr vorzunehmen. 2. Wird die Umwandlung eines in Art. 5 § 3 KindUG genannten Titels in einen dynamischen Titel erst ab dem Geburtstag des Kindes vorgenommen, dann ist hiergegen die sofortige Beschwerde möglich, §§ 648 Abs. 1, 652 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 3 ; KindUG Art. 5 § 3 ; ZPO § 648 Abs. 1, § 652 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 659