LG Berlin - Beschluß vom 04.11.1988
83 T 358/88
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 427

LG Berlin - Beschluß vom 04.11.1988 (83 T 358/88) - DRsp Nr. 1996/23371

LG Berlin, Beschluß vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 83 T 358/88

DRsp Nr. 1996/23371

1. Die vom Gesetz geforderte Prognose für die künftige Entwicklung der Beziehungen zwischen den Beteiligten eines Adoptionsverfahrens setzt unter anderem eine Beurteilung des Gesundheitszustandes der Annehmenden voraus. 2. Ansteckende Krankheiten, die nicht kurzfristig behoben werden können, sowie solche gesundheitlichen Störungen, die lebensverkürzend wirken oder zu frühem Siechtum, schwerer Gebrechlichkeit oder nachhaltiger Einschränkung der Erziehungs- oder Erwerbsfähigkeit führen können, müssen vor der Entscheidung über die Adoption bekannt sein, weil sonst eine zuverlässige Prognose nicht gestellt werden kann.