BayObLG - Beschluß vom 25.11.1996
1Z BR 47/96
Normen:
BGB § 1748, § 1793, § 1589 ; SGB VIII § 51 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 60
FamRZ 1997, 514
FuR 1997, 157
NJWE-FER 1997, 268
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

BayObLG - Beschluß vom 25.11.1996 (1Z BR 47/96) - DRsp Nr. 1997/388

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 47/96

DRsp Nr. 1997/388

»1. Die vormundschaftsgerichtliche Ersetzungsentscheidung wegen Gleichgültigkeit gemäß § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB in der am 1.4.1993 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993 (BGBl I 239) ist von einer vorausgegangenen Belehrung durch das Jugendamt abhängig. Dagegen ist die Beratung durch das Jugendamt aufgrund der in § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Verweisung auf § 51 Abs. 2 SGB VIII nicht als zwingende Voraussetzung für die Ersetzungsentscheidung anzusehen. 2. Zu den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Belehrung und Beratung, wenn der zu belehrende Elternteil abschließend erklärt hat, daß er keine Belehrung wünscht und seinem gesamten Verhalten zu entnehmen ist, daß der Zweck der Belehrung nicht erreicht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1748, § 1793, § 1589 ; SGB VIII § 51 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1988 geborene Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Beteiligten zu 2 aus dessen im Jahr 1991 geschiedener Ehe.