KG - Beschluß vom 15.11.1994 (1 W 3454/94) - DRsp Nr. 1996/23290
KG, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 1 W 3454/94
DRsp Nr. 1996/23290
1. Die Vorschrift des § 1836 Abs. 2BGB, einem Berufsbetreuer eine Vergütung nach bestimmten Maßstäben auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht vorliegen, steht einer Vergütungsbewilligung für den Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht entgegen. Insoweit besteht ein Wahlrecht des Berufsbetreuers.2. Die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1BGB kommt nicht in Betracht, wenn entweder überhaupt kein Aktivvermögen des Betreuten vorhanden ist bzw. er nach seinem Einkommen oder Vermögen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.