OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1994
15 W 274/94
Normen:
BGB § 1887 Abs. 1, § 1889 Abs. 2 ; FGG § 50a, § 50b; SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 870
FGPrax 1995, 60
FamRZ 1995, 830
Rpfleger 1995, 212

OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1994 (15 W 274/94) - DRsp Nr. 1995/7710

OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 15 W 274/94

DRsp Nr. 1995/7710

1. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Regelung des Inhalts, daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des unter einer bestellten Amtsvormundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes ohne weitere Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zwingend zu einem Wechsel in der Person des Amtsvormundes führt. 2. Die Entlassung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Jugendamtes als Amtsvormund hat durch das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der §§ 1889 Abs. 2 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB zu ergehen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Die insoweit entwickelten Grundsätze bleiben auch in Anbetracht der Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft in § 87c Abs. 3 SGB VIII maßgeblich.