OLG Bamberg - Beschluß vom 15.07.1992 (2 WF 96/92) - DRsp Nr. 1995/2739
OLG Bamberg, Beschluß vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 2 WF 96/92
DRsp Nr. 1995/2739
1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug):2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen.3. Liegt der "normale" Fall des § 99 Abs. 1ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit".4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577ZPO zu erheben.