OLG Brandenburg - Beschluß vom 04.12.1997
10 UF 83/96
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1439

OLG Brandenburg - Beschluß vom 04.12.1997 (10 UF 83/96) - DRsp Nr. 1999/1157

OLG Brandenburg, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 10 UF 83/96

DRsp Nr. 1999/1157

1. Durch die Zustellung einer einfachen Abschrift des Scheidungsantrags wird die Scheidung nicht rechtshängig. Es bedarf es vielmehr der Zustellung einer beglaubigten Abschrift. 2. Ist die Ehe der Parteien trotz der fehlenden Zustellung des Scheidungsantrags rechtskräftig geschieden, bedarf es aber wegen der noch zu treffende Entscheidung im abgetrennten Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs der Feststellung der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB, dann tritt in entsprechender Anwendung des §2 61 Abs. 2 ZPO Rechtshängigheit durch das erste Stellen der Anträge in einer mündlichen Verhandlung ein, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner nicht anwesend war. Wesentlich ist nur, daß der Antragsgegner ordnungsgemäß geladen wurde.