OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.10.1994
16 WF 116/94
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1607 Abs. 2, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1100

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.10.1994 (16 WF 116/94) - DRsp Nr. 1997/1468

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 16 WF 116/94

DRsp Nr. 1997/1468

1. Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen die das Kind betreuende Mutter gehört zum Vermögen des Kindes im Sinne des § 115 Abs. ZPO. 2. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind ist grundsätzlich nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil sondern, wenn ein Prozeßkostenvorschuß vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu erlangen ist, auch der betreuende Elternteil prozeßkostenvorschußpflichtig. Der Anspruch wird zum Teil aus einer entsprechenden Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB hergeleitet, zum Teil unmittelbar aus § 1610 Abs. 2 BGB und dem Begriff "Lebensbedarf" in dieser Vorschrift. Unabhängig von der Herleitung des Anspruchs ist er in jedem Fall Teil des von den Eltern geschuldeten Unterhalts, so daß die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Regelungen Anwendung finden. 3. Zwar erfüllt der sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung in der Rege durch die Betreuung des Kindes. Diesen Elternteil trifft jedoch - seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - die Ersatzhaftung des § 1607 Abs. 2, Abs. 2 BGB, so daß er dem von ihm betreuten Kind eine Prozeßkostenvorschuß schuldet, wenn dieser Anspruch gegen den primär Verpflichteten nicht realisierbar ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1607 Abs. 2, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1100