OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.08.1992
20 W 282/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 65a, § 46 ; RPflG § 8, § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 669

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.08.1992 (20 W 282/92) - DRsp Nr. 1995/6775

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.08.1992 - Aktenzeichen 20 W 282/92

DRsp Nr. 1995/6775

1. Ein Automatismus dergestalt, daß zum 1.1.1992 alle sogenannte Altfälle ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens an das Aufenthaltsgericht des Betroffenen abgegeben werden müssen, gibt es nicht. 2. Ist am Stichtag (1.1.1992) aber ein auf eine alsbaldige Entscheidung zielendes Betreuungsverfahren fortzuführen, so ist eine schon anhängige Betreuungssache an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen abzugeben. Der konkrete Handlungsbedarf in Form eines angestrebten Betreuerwechsels kann dabei schon als eine die Abgabe begründende Maßnahme angesehen werden.