LG Wuppertal - Beschluß vom 28.11.1994
6 T 789/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 3, 4 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4, 5 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 376

LG Wuppertal - Beschluß vom 28.11.1994 (6 T 789/94) - DRsp Nr. 1995/6839

LG Wuppertal, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 6 T 789/94

DRsp Nr. 1995/6839

1. Ein einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann in Erbringung berufsspezifischer Dienste Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse nach § 1835 Abs. 3, Abs. 4 BGB nach Maßgabe der BRAGO liquidieren. 2. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts, einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, legt aber nicht fest, daß es im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB im Einzelfall der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte, weil gerade dessen qualifizierte Fachkenntnis erforderlich war. 3. Der als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellte Rechtsanwalt erhält das Vierfache der für das Freiheitsentziehungsverfahren bestimmten Mindestgebühr, § 112 Abs. 4, Abs. 5 BRAGO.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 3, 4 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4, 5 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen
JurBüro 1995, 376