LG Hildesheim - Beschluß vom 29.05.1996
5 T 279/96
Normen:
BGB § 1896, § 1903, § 1906 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 230

LG Hildesheim - Beschluß vom 29.05.1996 (5 T 279/96) - DRsp Nr. 1997/677

LG Hildesheim, Beschluß vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 5 T 279/96

DRsp Nr. 1997/677

1. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche dieses Aufgabenkreises betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind, wie Abschluß eines Heim- oder Wohnungsmietvertrages. 2. Ansonsten ist die Wahl des Aufenthaltsortes durch den Betreuten ein tatsächlicher Vorgang. Die von ihm getroffene Wahl seines Aufenthaltes als Realakt wird nicht dadurch unwirksam, daß sie der Bestimmung des Betreuers widerspricht, auch wenn insoweit ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet worden ist. 3. In den Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer nicht Folge leistet, kann eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht nach § 1903 BGB durchgesetzt werden, sondern nur und allein durch eine Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

Normenkette: