OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.05.1992
16 WF 152/92
Normen:
BGB § 1356 Abs. 1, § 1567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1435
NJW-RR 1993, 514

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.05.1992 (16 WF 152/92) - DRsp Nr. 1995/7505

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 16 WF 152/92

DRsp Nr. 1995/7505

1. Ein Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte zwar weiterhin den gesamten Haushalt führt, wenn dies jedoch nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Pflichten nach § 1356 Abs. 1 BGB geschieht sondern nur im eigenen Interesse, um einer Verwahrlosung der Ehewohnung vorzubeugen, die in seinem alleinigen Eigentum steht. 2. Daß der noch in der Ehewohnung lebende andere Ehegatte von dieser Haushaltsführung mittelbar profitiert, spielt im Rahmen der Prüfung des § 1567 Abs. 1 BGB keine Rolle.

Normenkette:

BGB § 1356 Abs. 1, § 1567 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1435
NJW-RR 1993, 514