OLG Hamm - Urteil vom 23.11.1994 (10 UF 144/94) - DRsp Nr. 1995/7520
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 10 UF 144/94
DRsp Nr. 1995/7520
1. Ein nach § 91BSHG übergegangener Unterhaltsanspruch kann vom Träger der Sozialhilfe rückübertragen und dann vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.2. Einem Unterhaltsverpflichteten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er sich nicht in ausreichendem Maße um eine Berufstätigkeit bemüht.3. In einem solchen Fall der Zurechnung fiktiven Einkommens ist zugunsten des Pflichtigen auch von dem Selbstbehalt eines Berufstätigen auszugehen (zur Zeit 1300 DM).