OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.12.1998
7 UF 3704/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, § 1587b; VAHRG § 2, § 10a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 125
FamRZ 1999, 1203
NJW-RR 1999, 803

OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.12.1998 (7 UF 3704/98) - DRsp Nr. 1999/9805

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 7 UF 3704/98

DRsp Nr. 1999/9805

1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen.