OLG Brandenburg - Beschluß vom 18.06.1996
10 WF 49/96
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 689
JurBüro 1997, 196
OLGR-Brandenburg 1997, 52
OLGReport-Brandenburg 1997, 52

OLG Brandenburg - Beschluß vom 18.06.1996 (10 WF 49/96) - DRsp Nr. 1997/5434

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 10 WF 49/96

DRsp Nr. 1997/5434

1. Ein Streitwertbeschluß im Sinne des § 25 Abs. 2 GKG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat. 2. Auf eine Streitwertbeschwerde hin kann auch eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. 3. Der Streitwert eines Unterhaltsverfahrens richtet sich allein nach dem gestellten Antrag. Stellt sich später heraus, daß bereits ein Teil des Unterhaltsanspruchs tituliert ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 689
JurBüro 1997, 196
OLGR-Brandenburg 1997, 52
OLGReport-Brandenburg 1997, 52