OLG Hamm - Beschluß vom 27.12.1994 (2 WF 382/94) - DRsp Nr. 1996/3309
OLG Hamm, Beschluß vom 27.12.1994 - Aktenzeichen 2 WF 382/94
DRsp Nr. 1996/3309
1. Eine Abänderungsentscheidung gemäß §§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, 1587d Abs. 2 BGB setzt voraus, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen wesentlich geändert haben.2. Gegen die Abänderungsentscheidung ist nach §§ 53g Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 6FGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, nicht die befristete Beschwerde nach § 621eZPO.