BFH - Urteil vom 28.07.1994
IV R 56/93
Normen:
EStG 1981 § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 348

BFH - Urteil vom 28.07.1994 (IV R 56/93) - DRsp Nr. 1996/20037

BFH, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen IV R 56/93

DRsp Nr. 1996/20037

»1. Eine Abfindung weichender Erben i.S. von § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 kann auch vorliegen, wenn sich der sachliche Zusammenhang der Zuwendung mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt. 2. Eine Betriebsverpachtung vor Eintritt der Hoferbfolge oder Hofübernahme steht der Steuervergünstigung nicht entgegen, solange der Betriebsinhaber nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat.«

Normenkette:

EStG 1981 § 14a Abs. 4 ;

Sachverhalt:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger [Kl.]) wurden in den Streitjahren 1981 und 1982 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betreibt als Nebenerwerbslandwirt einen etwa 7 ha großen, nicht in die Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb in B. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wurde in den Streitjahren nach Durchschnittssätzen ermittelt.