BVerwG - Urteil vom 15.12.1994
5 C 55.92
Normen:
BSHG § 22 ; Regelsatzverordnung § 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 232
DVBl 1995, 692
DÖV 1995, 965
FEVS 45, 401
FamRZ 1995, 802
NVwZ 1995, 1107
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 93/90
VG Hannover, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 161/89

BVerwG - Urteil vom 15.12.1994 (5 C 55.92) - DRsp Nr. 1995/5758

BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 5 C 55.92

DRsp Nr. 1995/5758

»1. Eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegt dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. 2. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und den Alleinstehenden umfaßt auch den typischerweise gesteigerten Ernährungsbedarf einer siebzehnjährigen (hier: alleinstehenden) Hilfeempfängerin. 3. Die im Regelsatz für siebzehnjährige alleinstehende Hilfeempfänger enthaltenen eingeschränkten Leistungen für die Haushaltsführung sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erhöhen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, d.h. wenn dem Hilfeempfänger eine eingeschränkte Haushaltsführung nicht möglich oder nicht zumutbar und der Mehraufwand in der Haushaltsführung erforderlich ist, um den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG zu decken.«

Normenkette:

BSHG § 22 ; Regelsatzverordnung § 2 ;

Gründe: