LG Leipzig - Beschluß vom 29.07.1996
12 T 5700/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 55

LG Leipzig - Beschluß vom 29.07.1996 (12 T 5700/96) - DRsp Nr. 1997/686

LG Leipzig, Beschluß vom 29.07.1996 - Aktenzeichen 12 T 5700/96

DRsp Nr. 1997/686

1. Eine Betreuervergütung aus der Staatskasse soll nur eine Entschädigung für den Aufwand des Betreuers sein, der derart groß ist, daß er die Erwerbsmöglichkeit des Betreuers im übrigen durch die erhebliche Arbeitsbelastung einschränkt. 2. Das aber bedeutet, daß das Ausmaß der übernommenen Betreuungen mindestens den Umfang einer erheblichen Teilzeitarbeit einnimmt und dadurch die Möglichkeit einer anderweitigen Vollerwerbstätigkeit zwingend einschränkt. 3. Eine bloße Nebentätigkeit von wöchentlich 5 Stunden vermag hierfür nicht genügen. Als Nebenerwerbsquelle ist die Übernahme von Betreuungen daher grundsätzlich ungeeignet.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 55