OLG Hamm - Beschluß vom 02.12.1987 (10 UF 456/87) - DRsp Nr. 1995/7542
OLG Hamm, Beschluß vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 10 UF 456/87
DRsp Nr. 1995/7542
1. Eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines isolierten Hausratsverfahrens nach § 18HausratsVO ist nicht anfechtbar, da § 14HausratsVO keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsieht.2. Auch nach § 621cZPO, auf den in § 14HausratsVO Bezug genommen wird, sind nur Endentscheidungen anfechtbar.3. Die Interessenlage der Parteien ist grundsätzlich genauso zu beurteilen wie in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO, für das eine Anfechtbarkeit ebenfalls nicht vorgesehen ist, § 620cZPO.