OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.11.1992
20 W 429/92
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, § 1906 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 32
DRsp-ROM Nr. 1996/16941
FamRZ 1993, 357
MDR 1993, 49
OLGReport-Frankfurt 1993, 40
OLGZ 1993, 137
Rpfleger 1993, 195

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.11.1992 (20 W 429/92) - DRsp Nr. 1995/2585

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.11.1992 - Aktenzeichen 20 W 429/92

DRsp Nr. 1995/2585

1. Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach den §§ 70h Abs. 3 FGG, 1906 § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1846 BGB durch den Vormundschaftsrichter gegen einen Betroffenen, dem noch kein Betreuer bestellt ist, setzt stets voraus, daß der Vormundschaftsrichter zumindest gleichzeitig und sofort wirksam einen vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellt. 2. Dieser hat unverzüglich zu prüfen, ob er die Unterbringung des Betreuten für geboten hält und um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nachsucht. 3. Geschieht dies nicht, dann kommt eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Betreuungsmaßnahme durch einstweilige Anordnung nach § 70h Abs. 3 FGG nicht in Betracht.