OLG Oldenburg - Beschluß vom 04.09.1984 (5 UF 62/84) - DRsp Nr. 1995/7627
OLG Oldenburg, Beschluß vom 04.09.1984 - Aktenzeichen 5 UF 62/84
DRsp Nr. 1995/7627
1. Eine einstweilige Verfügung (hier auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens) ist nach § 927 Abs. 1ZPO aufzuheben, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2ZPO vollzogen ist.2. Zue Vollziehung reicht allein der Antrag auf Pfändung (hier des Arbeitslosengeldes) nicht aus. Hinzukommen muß vorher oder innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3ZPO die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb. Dies gilt auch dann, wenn das Verfügungsurteil bereits durch das Gericht von Amts wegen zugestellt wurde.