OLG Oldenburg - Beschluß vom 04.09.1984
5 UF 62/84
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 929 Abs. 2, 3, § 927 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 929 Nr. 1

OLG Oldenburg - Beschluß vom 04.09.1984 (5 UF 62/84) - DRsp Nr. 1995/7627

OLG Oldenburg, Beschluß vom 04.09.1984 - Aktenzeichen 5 UF 62/84

DRsp Nr. 1995/7627

1. Eine einstweilige Verfügung (hier auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens) ist nach § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen ist. 2. Zue Vollziehung reicht allein der Antrag auf Pfändung (hier des Arbeitslosengeldes) nicht aus. Hinzukommen muß vorher oder innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb. Dies gilt auch dann, wenn das Verfügungsurteil bereits durch das Gericht von Amts wegen zugestellt wurde.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 929 Abs. 2, 3, § 927 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR ZPO § 929 Nr. 1