OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.1992 (1 UF 97/92) - DRsp Nr. 1994/8857
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 1 UF 97/92
DRsp Nr. 1994/8857
Trennungsunterhalt (Notunterhalt) im Wege einstweiliger Verfügung:
»1. Eine einstweilige Verfügung wegen Notunterhalts wird nicht durch den Zeitablauf bis zur Berufungsentscheidung für den zurückliegenden Zeitraum unzulässig.2. Der Bezug von Erziehungsgeld mildert trotz § 9BErzGG die Notlage als Voraussetzung einer Unterhaltsverfügung. Freiwillige Überbrückungsleistungen Dritter aus Gefälligkeit (hier: Wohnungsgewährung) berühren die Notlage nicht.3. Der Ehefrau, die ein nach der Eheschließung geborenes Kleinkind betreut, dessen Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist, steht Trennungsunterhalt unabhängig davon zu, ob der Ehemann der Vater des Kindes ist.
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