OLG Stuttgart - Urteil vom 29.12.1995
17 UF 248/95
Normen:
ital. Codice Civile Art. 150, Art. 151, Art. 158;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 879

OLG Stuttgart - Urteil vom 29.12.1995 (17 UF 248/95) - DRsp Nr. 1998/3114

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.1995 - Aktenzeichen 17 UF 248/95

DRsp Nr. 1998/3114

1. Eine einverständliche Trennung nach Art. 158 (italienisches) Cc setzt voraus, daß die grundsätzlich formlos mögliche Vereinbarung im Sinne der genannten Vorschrift dem Familiengericht unter Wahrung der Schriftform vorgelegt wird, da es aus Beweisgründen erforderlich ist, daß Klarheit über die Regelung des Sorgerechts und des Kindesunterhaltes herrscht. 2. Im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung nach Art. 158 Cc kann eine Verantwortlichkeit für die Trennung nicht festgestellt werden. 3. Leben Eheleute (italienischer Staatsangehörigkeit) seit längerer Zeit (hier: seit fast drei Jahren) tatsächlich getrennt und sind beide nicht mehr bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, dann kann die Trennung nach Art. 151 Cc ausgesprochen werden.