OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2001
8 WF 290/01
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 123/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2001 (8 WF 290/01) - DRsp Nr. 2002/5869

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 8 WF 290/01

DRsp Nr. 2002/5869

»1. Eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung sein. 2. Die Rechtsfrage, ob die Bemühungen eines Unterhaltsschuldners ausreichend waren bzw. sind, bedarf der Entscheidung im Hauptsachenverfahren.«

Gründe:

In dem seit April 2001 anhängigen Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert und dies damit begründet, dass nach dem bisherigen Vortrag unter Würdigung aller vorgelegten Bewerbungen die Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Beklagte hat in mehreren Schriftsätzen mit umfangreichen Anlagen versucht darzutun, dass er sich ständig und ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Der Meldeschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.6.2001 füllt fast den ersten Aktenband (Bl. 17 bis 240). Der Schriftsatz vom 28.9.2001 füllt im Band 2 die Seiten 3 bis 40 und der Schriftsatz vom 6.11.2001 die Seiten 45 bis 83. Der Beschwerdeschriftsatz vom 6.11.2001 seinerseits umfasst die Seiten 84 bis 98 (jeweils Band 2).