OLG Celle - Beschluß vom 06.10.1994
18 W 22/94
Normen:
BGB § 1767 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 829
NiedersRpfl 1995, 109
StAZ 1995, 171

OLG Celle - Beschluß vom 06.10.1994 (18 W 22/94) - DRsp Nr. 1995/6865

OLG Celle, Beschluß vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 18 W 22/94

DRsp Nr. 1995/6865

1. Eine Erwachsenenadoption ist dann nicht sittlich gerechtfertigt, wenn die Absicht der Beteiligten in Wahrheit nicht familienbezogenen Motiven dient, sondern von wirtschaftlichen Interessen oder dem Wunsch nach Verhinderung der drohenden Ausweisung des Anzunehmenden als Ausländer getragen ist oder sogar dahin geht, einem Adoptierten das Heimatrecht zu verschaffen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch einen Deutschen der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht eines Ausländers begründet. Denn eine solche Adoption ist für eine Aufenthaltserlaubnis nicht ohne Bedeutung. Deshalb muß in einem solchen Falle besonders sorgfältig geprüft werden, welches wahre Motiv dem Adoptivbegehren zugrunde liegt. 2. Selbst das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft verbunden mit der Mithilfe im Haushalt pp. läßt nicht zwingend auf eine schon entstandene oder jedenfalls zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmendem schließen. 3. Verbleibende Zweifel an dem Bestehen oder Erwarten einer Eltern-Kind-Beziehung gehen zu Lasten der Beteiligten.

Normenkette:

BGB § 1767 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. Beschluß des OLG Zweibrücken vom 19.01.1983, Az. 3 W 225/82, FamRZ 1982, 533

Fundstellen
FamRZ 1995, 829
NiedersRpfl 1995, 109
StAZ 1995, 171