OLG Dresden - Beschluß vom 25.10.1999
15 W 1654/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 551

OLG Dresden - Beschluß vom 25.10.1999 (15 W 1654/99) - DRsp Nr. 2000/8519

OLG Dresden, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 1654/99

DRsp Nr. 2000/8519

1. Eine gelernte Krankenschwester und Arzthelferin hat besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG. Diese Ausbildungen befähigen sie, schneller und sicherer als ohne diese Kenntnisse zu beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf. 2. Im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sind diese Fachkenntnisse vergütungssteigernd zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, daß die Betreute in einem Pflegeheim lebt und ausreichend medizinisch betreut wird.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 551