OLG Hamm - Beschluß vom 20.08.1990
29 W 101/89
Normen:
BGB § 134, § 1564 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 443

OLG Hamm - Beschluß vom 20.08.1990 (29 W 101/89) - DRsp Nr. 1995/7607

OLG Hamm, Beschluß vom 20.08.1990 - Aktenzeichen 29 W 101/89

DRsp Nr. 1995/7607

1. Eine (hier notarielle) Vereinbarung über die Zahlung eines Geldbetrages (von hier 500.000 DM) für den Fall der Stellung eines Scheidungsantrags ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles weder eine Regelung des nachehelichen Unterhaltes noch eine solche vermögensrechtlicher Art. vorliegt, sondern vielmehr nach Art. einer Konventionalstrafe die Stellung eines Scheidungaantrags verhindert werden sollte. 2. Der Streit über die Wirksamkeit des Vertrages ist keine Familiensache, insbesondere nicht nach § 23b Abs. 1 Nr. 6 GVG.

Normenkette:

BGB § 134, § 1564 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 443