KG - Beschluß vom 08.09.1970
1 W 3047/69
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; PStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1971, 166
NJW 1970, 2136

KG - Beschluß vom 08.09.1970 (1 W 3047/69) - DRsp Nr. 2006/11237

KG, Beschluß vom 08.09.1970 - Aktenzeichen 1 W 3047/69

DRsp Nr. 2006/11237

1. Eine nach dem Eintrag im Geburtenbuch eingetretene Änderung der Gesehlechtszugehörigkeit ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 PStG im Geburtenbuch zu verlautbaren, wenn diese Änderung nicht auf einem willkürlichen Verhalten der betreffenden Person beruht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache und Entstehung dieser Änderung wissenschaftlich nachweisbar zumindest auch auf eine bereits im Zeitpunkt dieses Eintrages vorhanden gewesene biologische Anlage zurückgeführt werden kann (Abweichung von OLG Frankfurt, FamRZ 1969, 412). 2. Bei der Beurteilung, ob eine Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vorliegt, sind psychische Faktoren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn auch die natürliche körperliche Entwicklung Anlaß gibt, der Frage nach der richtigen Geschlechtszugehörigkeit nachzugehen (Einschränkung gegenüber der Entscheidung des Senats in NJW 1965, 1084). 3. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch in den Fällen einer psychisch-sexuellen Zwitterbildung (sog. Transsexualität) zu verfahren.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; PStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 § 47 Abs. 1 ;

GrÜnde: