OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.05.1997
10 WF 16/97
Normen:
BGB § 1372, § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 245

OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.05.1997 (10 WF 16/97) - DRsp Nr. 1998/16627

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 10 WF 16/97

DRsp Nr. 1998/16627

1. Eine Partei handelt mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich ohne besondere Gründe statt im Scheidungsverfahren in einem isolierten Verfahren geltend macht. 2. Es ist auch nicht möglich, Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe zu bewilligen, daß im nachfolgenden Verfahren über die Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts der Einwand vermeidbarer Mehrkosten geprüft wird, da im Festsetzungsverfahren grundsätzlich keine Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, die gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an sich sprechen.

Normenkette:

BGB § 1372, § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 245