OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1992 (10 UF 201/92) - DRsp Nr. 1995/2728
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 10 UF 201/92
DRsp Nr. 1995/2728
1. Eine Trennung im Sinne des Scheidungsrechts liegt noch nicht allein in dem Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Es gehört auch dazu, daß wenigstens ein Ehegatte den Willen hat und zu erkennen gibt, daß er die Lebensgemeinschaft aufheben will.2. Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, und obsiegt der Antragsteller in der Berufung, weil die Parteien mittlerweile ein Jahr getrennt leben, so sind ihm in analoger Anwendung des § 97 Abs. 2ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.