OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.06.1992
2 AR 41/92
Normen:
BGB § 1900 Abs. 4, § 1908b; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 46 Abs. 1, § 65a;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 893
FamRZ 1992, 1325
Rpfleger 1992, 483

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.06.1992 (2 AR 41/92) - DRsp Nr. 1995/6766

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 2 AR 41/92

DRsp Nr. 1995/6766

1. Eine zum Amtsvormund bzw. zum Amtspfleger bestellte Betreuungsbehörde ist auf ihren Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn ihre örtliche Zuständigkeit entfallen ist. Dies stellt einen wichtigen Grund zur Abgabe der Sache an das Gericht des Aufenthaltsortes des Betroffenen dar. 2. Dies folgt daraus, daß eine mögliche zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 65a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG darstellt. Nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist einer Betreuungsbehörde grundsätzlich die Fortführung der Betreuung nicht mehr zuzumuten. Sie nimmt nämlich insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr, der sie sich nicht durch die Bestellung als Betreuer entziehen kann, so daß sie auch nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit herangezogen werden darf. Die Entlassung der Behörde als Betreuer und die Abgabe an das Gericht des Aufenthaltsortes gewährleisten durch größtmögliche Ortsnähe einen persönlichen Kontakt zwischen Betroffenen und neu zu bestellendem Betreuer. Dies erfüllt die Kriterien des wichtigen Grundes, unabhängig von den Abgabekriterien des Art. 9 § 5 Abs. 2 BtG.

Normenkette:

BGB § 1900 Abs. 4, § 1908b; BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 46 Abs. 1, § 65a;
Fundstellen
DAVorm 1992, 893
FamRZ 1992, 1325
Rpfleger 1992, 483