OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.09.1992
8 W 409/92
Normen:
BGB § 1707 S. 2, § 1706 ; GG Art. 1, 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1135
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.09.1992 (8 W 409/92) - DRsp Nr. 1995/7732

OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 8 W 409/92

DRsp Nr. 1995/7732

1. Einem vielleicht sehr verständlichen Bestreben der Mutter eines nichtehelichen Kindes, einen Vaterschaftsfeststellungsprozeß zu vermeiden, steht das selbständige Recht des Kindes auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung als Bestandteil seines durch Art. 1 und 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen. 2. Aus der strikten Weigerung der leiblichen Mutter, an der Feststellung der genetischen Abstammung des nichtehelichen Kindes durch Benennung des genetischen Vaters mitzuwirken, steht zu befürchten, daß die in § 1706 Nr. 1 - 3 BGB genannten Kindesangelegenheiten bei einer Aufhebung der Amtspflegschaft auf Antrag der Mutter nicht mehr garantiert sein werden. 3. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des BGH nur möglich, soweit es das wohlverstandene Interesse des Kindes im Einzelfall gebietet. Eine solche Situation liegt vor, wenn dem Kind bei Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft wegen einer Verschärfung der Konfliktsituation der Mutter ernsthafte seelische Schäden drohen, wobei hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen.

Normenkette:

BGB § 1707 S. 2, § 1706 ; GG Art. 1, 2 ;

Hinweise:

Rechtsmittelentscheidung zu LG Tübingen, Beschluß vom 15.7.92, Az. 5 T 115/92, DAVorm 1992, 975; vgl. BGH, Beschluß vom 11.11.1981, DAVorm 1981, 184 = NJW 1982, 381

Vorinstanz: LG Tübingen,
Fundstellen
DAVorm 1992, 1135